KANALISATION
Kanalisationsbeitrag
Die Höhe des Kanalisationsbeitrages bestimmt sich aus dem Produkt von Einheitssatz und der Bruttogeschoßflächen (in m2) eines Gebäudes. Dabei sind Keller- und Dachgeschoße zur hälfte, die übrigen Geschoße zur Gänze zu berechnen; Nebengebäude, oberirdische Garagen und Wirtschaftsgebäude, die keine Wohnung oder Betriebsstätte enthalten, werden nach der Bruttogeschoßfläche (in m2) des Erdgeschoßes ohne Rücksicht auf die Geschoßanzahl eingerechnet.
Der Einheitssatz wurde mit Gemeinderatsbeschluss vom 04.05.2017, in dem die Kanalabgabenordnung der Gemeinde Hofstätten an der Raab beschlossen wurde, mit € 13,81 inkl. 10% USt. pro m2 festgesetzt.
Ergänzungsbeitrag
Bei Zu- und Umbauten von Baulichkeiten ist der ergänzende Kanalisationsbeitrag (Ergängzungsbeitrag) entsprechend der neu gewonnenen Bruttogeschoßfläche zu berechnen.
Kanalbenützungsgebühren für Gewerbebetriebe
GR-Beschluss vom 17.12.2019
1 EGW (Einwohnergleichwert) € 43,31 jährlich
pro m2 der im Kanalisationsbeitragsbescheid festgestellten Fläche € 1,07 jährlich
Die Einwohnergleichwerte werden nach folgender Aufstellung ermittelt:
1. Beherbergungsetrieb mit Wäscherei |
1 Bett = 2 EGW |
2. Beherbergungsetrieb ohne Wäscherei |
1 Bett = 1 EGW |
3. Internate, Heime |
1 Bett = 1 EGW |
4. Gaststätte ohne Küchenbetrieb |
3 Sitzplätze = 1 EGW |
5. Gaststätte mit kalter Küche |
2 Sitzplätze = 1 EGW |
6. Gaststätte mit warmer Küche, Kantine
(nicht durchgehender Küchenbetrieb)
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1 Sitzplatz = 1 EGW |
7. Gaststätte mit durchgehendem Küchenbetrieb
(z.B. Rasthäuser)
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1 Sitzplatz = 1 EGW |
8. Ausflugsgaststätte ohne Küchenbetrieb |
10 Sitzplätze = 1 EGW |
9. Sportstätte |
50 Sitzplätze = 1 EGW |
10. Fabrik, Werkstätte
(mit geringer Schmutzbelastung)
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3 Betriebsangehörige = 1 EGW |
11. Fabrik, Werkstätte
(mit starker Schmutzbelastung)
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3 Betriebsangehörige = 1 EGW |
12. Büro, Geschäftshaus |
3 Betriebsangehörige = 1 EGW |
13. Schule, Kindergarten |
3 - 5 Personen = 1 EGW |
Den nach dieser Aufstellung ermittelten Einwohnergleichwerten sind ständige Bewohner mit je 1 EGW zuzuzählen.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte unserer Kanalabgabenordnung.